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    Redaktioneller Beitrag
    Aktualisiert am 28.10.2011

    Allgemein

    Der gehobene Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege unterteilt sich in drei Bereiche:
    Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder- und Jugendlichen Pflege und Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege. 
    Auf die beiden letzteren, den Fachhochschul-Bachelorstudiengang und das Kombi-Studium wird in gesonderten Artikeln eingegangen.

    Die von uns zur Verfügung gestellten Informationen über das jeweilige Gebiet stellt eine allgemeine Information dar und kann von Anbieter zu Anbieter variieren. Detailinformationen erfragen Sie am Besten bei der jeweiligen Ausbildungsstätte.

    Die Ausbildungen sind durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geregelt.

     

    Berufsbezeichnung

    Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester / Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger

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    Redaktioneller Beitrag
    Aktualisiert am 28.10.2011

    Voraussetzungen

    • gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung (ärztliches Zeugnis, nicht älter als 4 Wochen)
    • Vertrauenswürdigkeit (Strafregisterbescheinigung, nicht älter als 3 Monate)
    • Mindestalter: 17 Jahre , KEINE Altersbegrenzung
    • 10. Schulstufe
    • Aufnahmegespräch oder Aufnahmetest

    Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch eine Aufnahmekommission.

    Tipp: Aufnahmetest

    Besteht in der Regel aus einem Intelligenz- und Persönlichkeitstest, einem gruppendynamischen sowie einem praktischen Test

    Tipp: Ärztliches Zeugnis

    Beinhaltet in der Regel

    • Tuberkulintest nach Mendel Mantoux (nicht älter als 1 Jahr)
    • Lungenröntgen
    • Varizellen IgG-AK (E.L.I.S.A. – IgG)
    • Röteln IgG-AK-Titer, Testart: HHT

    Tipp: Strafregisterbescheinigung

    Näheres zur Strafregisterbescheinigung erfahren Sie auf www.help.gv.at

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    Redaktioneller Beitrag
    Aktualisiert am 28.10.2011

    Dauer

    Die Ausbildungdauer beträgt 3 Jahre (4600 Stunden) und umfasst sowohl theoretischen wie praktischen Unterricht

     

    Die Ausbildung verkürzt sich für folgende Berufsgruppen:

    • PflegehelferInnen: 2 Jahre
    • Sanitätsunteroffiziere: 1 Jahr
    • AbsolventInnen der Kinder- und Jugendlichenpflege oder der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege: 1 Jahr
    • Hebammen: 2 Jahre
    • MedizinerInnen: 1 Jahr und 6 Monate
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    Aktualisiert am 28.10.2011

    Kosten

    Die Ausbildung ist in der Regel kostenlos und es gibt eine Art Taschengeld. Die Auszubildenden sind während der Ausbildung meist kranken-, unfall- und pensionsversichert.

     

    Taschengeld:

    kann je nach Ausbildungsanbieter variieren

    1. Ausbildungsjahr: ca. 200-300 Euro

    2. Ausbildungsjahr: ca. 300-400 Euro

    3. Ausbildungsjahr: ca. 300-500 Euro

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    Aktualisiert am 28.10.2011

    Tätigkeitsbereich

    Im wesentlichen gliedern sich die Aufgabenfelder in drei Bereiche:

     

    Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich

    Dieser Bereich umfasst die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen (z.B. Unterstützung bei der Körperpflege) im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozess) und die Gesundheitsförderung und -beratung im Rahmen der Pflege.

     

    Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich

    Die Diplomierte Pflegeperson assistiert den ÄrtzInnen bei  Untersuchungen und Behandlungen und führt gewisse Tätigkeiten (z.B. Blutabnahmen, Gabe von Medikamenten etc.) nach schriftlicher ärztlicher Anordnung durch.

     

    Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich:

    In diesem Bereich arbeitet die Diplomierte Pflegeperson mit anderen Berufsgruppen im Gesundheitsbereich zusammen und hat ein Vorschlags- und Mitentscheidungsrecht.

    Tätigkeiten sind unter anderem: Verhütung von Krankheiten und Unfällen; Erhaltung und Förderung der Gesundheit, Gesundheitsberatung; Vorbereitung der PatientInnen/KlientInnen und deren Angehörigen auf die Entlassung aus dem Krankenhaus.

     

    Abschluss der Ausbildung:

    Schriftliche Fachbereichsarbeit, kommissionelle Diplomprüfung/ Diplom (Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege)

     

    Zusätzliche Information:

    In den Spezialbereichen Kinder- und Jugendlichenpflege und Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege dürfen diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern/-pfleger nur unterstützend tätig werden.

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    Aktualisiert am 28.10.2011

    Gesetze & Quellen

     

    Gesetze

    Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997

    Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 179/1999

    Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 455/2006

    Quellen:

    AK Oberösterreich

    BM für Gesundheit , Gesundheitsberufe (Broschüre) Stand 24.11.2009

    RIS