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Allgemein
Die Pflegehilfe-Ausbildung ist durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geregelt. Die entsprechenden Lehrgänge finden regelmäßig statt, teilweise mehrmals im Jahr.
Die von uns zur Verfügung gestellten Informationen über das jeweilige Gebiet stellt eine allgemeine Information dar und kann von Anbieter zu Anbieter variieren. Detailinformationen erfragen Sie am Besten bei der jeweiligen Ausbildungsstätte.
Berufsbezeichnung:
Pflegehelferin / Pflegehelfer
Tipp:
Nach 2-jähriger Berufspraxis können AbsolventInnen der Pflegehilfe-Ausbildung an einer um ein Jahr verkürzten Diplomausbildung teilnehmen.
Durch die Absolvierung von Ergänzungsmodulen in den Bereichen Altenarbeit und/oder Behindertenarbeit ist eine Höherqualifizierung möglich.
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Voraussetzungen
- Mindestalter: 17 Jahre, KEINE Altersgrenze
- gesundheitliche Eignung
- Vertrauenswürdigkeit
- erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht
- Aufnahmegespräch oder/und Aufnahmetest
Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch eine Aufnahmekommission.
Tipp: Aufnahmetest
Besteht in der Regel aus einem Intelligenz- und Persönlichkeitstest, einem gruppendynamischen sowie einem praktischen Test.
Tipp: ärztliches Zeugnis
Beinhaltet in der Regel
- Tuberkulintest nach Mendel Mantoux (nicht älter als 1 Jahr)
- Lungenröntgen
- Varizellen IgG-AK (E.L.I.S.A. – IgG)
- Röteln IgG-AK-Titer, Testart: HHT
Tipp: Strafregisterbescheinigung
Näheres zur Strafregisterbescheinigung erfahren Sie auf www.help.gv.at
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Dauer
Die Pflegehilfe Tagesausbildung dauert ein Jahr, die berufsbegleitende Ausbildung rund zwei Jahre.
Die Ausbildung verkürzt sich für folgende Berufsgruppen:
Absolvent/inn/en in Human- oder Zahnmedizin : 680 Stunden
Stationsgehilf/inn/en: 160 Stunden
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Kosten
Die jeweiligen Kosten sind beim jeweilgen Ausbildunganbieter zu erfragen.
Tipp
Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Auszubildenden mit Fördermitteln unterstützt. Auskünfte erteilen die Arbeitsämter sowie die Ausbildungsstellen.
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Tätigkeitsbereich
Zu den Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe gehören: Körperpflege, Pflege, Ernährung, Mobilisation und soziale Betreuung von pflegebedürftigen Personen sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten
Die Pflegehilfe kann auch zur Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Diplomierten Pflegepersonen herangezogen werden (z.B. Messen von Puls, Temperatur, Gewicht, Beobachtung der Bewusstseinslage und der Atmung, Verabreichung von Arzneimitteln, Verbandswechsel).
Der Arbeitsbereich umfasst Krankenanstalten, Geriatriezentren und die Hauskrankenpflege.
Abschluss der Ausbildung
Kommissionelle Abschlussprüfung/Zeugnis
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Gesetze & Quellen
Gesetze:
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997 Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 453/2006
Quellen:
Internet:
BM für Gesundheit , Gesundheitsberufe (Broschüre) Stand 24.11.2009