Rasinger: Anpassung der Regelung über die Aufsicht für die Pflegehilfe an den Pflegealltag Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes heute im Gesundheitsausschuss
Wien (OTS/ÖVP-PK) - Das Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2009) steht heute Nachmittag auf der Tagesordnung des Gesundheitsausschusses. "Ziel ist eine Anpassung der Regelung über die Aufsicht für die Pflegehilfe an die Erfordernisse des Pflegealltags sowie die Festschreibung einer quantifizierten Fortbildungsverpflichtung auch für die Pflegehilfe. Es wird vor allem eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Tätigkeiten der Pflegehilfe im Einzelfall mit begleitender, in regelmäßigen Intervallen auszuübender Kontrolle bei Vorliegen bestimmter Rahmenbedingungen geschaffen. Das sagte heute, Dienstag, ÖVP-Gesundheitssprecher Abg. Dr. Erwin Rasinger. ****
Der Gesundheitssprecher führt weiter aus: "So hat etwa eine entsprechende Anordnung für das Tätigwerden der Pflegehilfe mit begleitender Kontrolle ausnahmslos schriftlich zu erfolgen und ist entsprechend zu dokumentieren. Der durch die Änderung der Regelung über die Aufsicht für die Pflegehilfe zu realisierende flexiblere Personaleinsatz im Gesundheitswesen soll den Trägern von Krankenanstalten, Pflegeheimen und extramuralen Pflege- und Betreuungseinrichtungen Einsparungen ermöglichen und die tatsächliche Durchführung der intra- und extramuralen Pflege erleichtern." Doch gelang es in Behindertenwohngemeinschaften für einfache pflegerische Tätigkeiten die Ausbildung für Betreuer zu ermöglichen.
Ebenfalls behandelt wird heute im Ausschuss ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) geändert wird. Durch diese Änderung soll es zu verschiedenen Anpassungen und Klarstellungen kommen, verweist Rasinger beispielsweise auf die berufsrechtliche Trennung der Ärzte und Zahnärzte und der Berücksichtigung des neuen Sonderfaches Kinder- und Jugendpsychiatrie. Im Hinblick auf eine Anregung der Volksanwaltschaft werde zudem klargestellt, dass bei Transferierungen der Kostenbeitrag für den entsprechenden Tag nur von der übernehmenden Krankenanstalt eingehoben werden darf. "Weiters wird darauf hingewiesen, dass auch die Beurteilung von Pflegestudien, neuen Pflegekonzepten und -methoden sowie von angewandter medizinischer Forschung am Menschen eine Aufgabe der Ethikkommission ist", umriss Rasinger abschließend.
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OTS0187 2009-11-03/13:33
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